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Straßenausbau und mehr, wer bezahlt was?

Seit Jahren ist die Stadt Hohen Neuendorf bemüht und nicht zuletzt verpflichtet, das Straßenland im Ort ins rechte Licht zu rücken, und es nach und nach auszubauen und zu verbessern. Sand- oder Schotterstraßen werden zu gut ausgebauten Straßen und je nach Entscheidung mit oder ohne Geh- und Radwege, mit Bäumen oder ohne, mit Regenentwässerung, Beleuchtung usw. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wer bezahlt was?

Der Neubau sowie die grundhafte Erneuerung und Verbesserung des Straßenlandes verursacht natürlich Kosten. Neben den Gemeinden müssen sich auch die Bürger an diesen Kosten beteiligen.

Grundsächlich gibt es zwei Kostenfaktoren: 1. Erschließungsbeiträge, 2. Straßenbaubeiträge.

 

1.Erschließungsbeiträge:

Die Stadt HN hat auf ihrer Internetseite eine so genannte Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, die von jedem Bürger einsehbar ist. Rechtsgrundlage dieser Satzung ist Bundesrecht, nämlich die §§ 127 ff. Baugesetzbuch. Nach diesen Vorschriften müssen sich die Kommunen richten und für die erstmalige Herstellung von Straßen usw. 90% Erschließungsbeiträge erheben. Erschließungsbeiträge sind auch für Straßen anzuwenden, die bereits als solche faktisch genutzt werden, jedoch noch nie im Rechtssinne „erstmalig“ hergestellt waren. Hier sind wir genau bei der Frage, wann eine Straße im Rechtssinne als erstmalig hergestellt anzusehen ist, mit der Folge, dass hinsichtlich der Baukosten an dieser Straße keine Erschließungsbeiträge mehr, sondern nur noch Straßenbaubeiträge erhoben werden können. 

2. Straßenbaubeiträge

Die Rechtsgrundlage hierfür ist der § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG). Voraussetzung der Vorschrift für die betreffende Straße ist, dass die Straße oder Teile von ihr erstmalig irgendwann einmal hergestellt wurde. Auch für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist es erforderlich, dass die Stadt eine Satzung erlässt. Diese Satzung ist ebenfalls im Internet einsehbar. Anders als bei dem pauschalen 90%igen Anliegeranteil bei den Erschließungsbeiträgen muss hier sowohl nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen Straßen wie auch nach den einzelnen Teileinrichtungen, wie z. B. Fahrbahn, Beleuchtung, Geh- oder Radwege usw., differenziert werden. Der Anliegeranteil an den Straßenbaukosten ist daher unterschiedlich und steht in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hohen Neuendorf.

 

3. Wann muss die Stadt nun die Straßenbaubeitragssatzung und wann die Erschließungsbeitragssatzung anwenden?

Die Rechtsvorschrift findet sich im § 242 Abs. 9 des Baugesetzbuches wieder.

 

4. Erschließungsbeiträge bei Sandpisten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat hierzu am 11. Juli 2007 ein Machtwort gesprochen (Az. 9 C 5/06) und präzisiert, wann eine Straße als erstmalig hergestellt gilt.

Danach ist eine Straße erstmalig hergestellt, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt (vor dem 03.10.1990) auf  ihrer gesamten Länge über eine befestigte Fahrbahn einer Oberflächenentwässerung (ein bloßes Versickern ist nicht ausreichend) und über eine Straßenbeleuchtung, die ein ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht, verfügte. 

Z. B. dürfte auf bloßen Mutterboden aufgeworfener und verdichteter Schotter dem vom BVerwG vorgegebenen Mindestmaß bautechnischer Herrichtung zu keiner Zeit entsprochen haben.

Damit ist bei dem Ausbau von sog. „Sandpisten“ der dabei entstehende Aufwand nach der Erschließungsbeitragssatzung zu 90%  auf die anliegenden Grundstücke  zu verteilen. Das Gleiche gilt auch für die Straßenentwässerung sowie Geh- oder Radwege und für die Straßenbeleuchtung, wenn diese noch niemals vorhanden waren.

 

Fazit:

Bei der Entscheidung, welches Rechtsgebiet bei der Beitragserhebung anzuwenden ist, hat die Stadt leider kein Ermessensspielraum. Bei den unterschiedlichsten Fragen zu diesem Thema geben die Sacharbeiterinnen im Bauamt der Stadt gerne Auskunft, oder Sie wenden sich an die Fraktion DIE LINKE.

 

 

Ullrich Richter 

Sachkundiger Einwohner

Bau- und Umweltausschuss

Teilweise Zitiert: Dr. Klaus Halter,Leipzig